Die meisten Jäger haben mit Schusswaffen der Kategorie C zu tun (Büchsen, Flinten). Die strengen gesetzlichen Vorschriften betreffend Waffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Selbstladebüchsen) sind den meisten bekannt. Doch die wenigsten wissen, dass auch bei Kategorie C Waffen einige Fallstricke lauern. Wer eine solche Waffe erwirbt, sollte unbedingt die Registrierungsbestätigung für das Zentrale Waffenregister erstens einfordern und zweitens gut aufheben. In der letzten Zeit habe ich vermehrt mit Berichten von Mandanten zu tun, welche berichten, dass das Zentrale Waffenregister offenbar teilweise unvollständig ist. Eine Einsicht ist etwa über die Austria-ID möglich. Wenngleich eine Haftung für die Richtigkeit des Registers wohl nicht gegeben ist, verpflichtet § 33 Abs 1 Waffengesetz dazu, dass der Erwerber die Registrierungsbestätigung "in den Händen hält". Damit ist die Pflicht erfüllt. Um dies aber beweisen zu können, sollten Sie die Bestätigung unbedingt aufheben! Der seriöse Waffenhändler Ihres Vertrauens wird Ihnen die Bestätigung sowieso immer unaufgefordert zukommen lassen. Für weitere Fragen rund um das Jagd- und Waffenrecht berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Krems an der Donau.
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Rechtsanwalt
Mag. Maximilian Muthsam
Krems an der Donau
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