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Neues zum "Schockschaden"

  • Autorenbild: maxmuthsam
    maxmuthsam
  • 13. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Wer z.B. den Tod eines nahen Angehörigen miterlebt und deswegen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert entwickelt, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, hat einen Schmerzengeldanspruch wegen des sogenannten "Schockschadens".


Ein Kleinflugzeug stürzte auf ein Wohnhaus. Die Eigentümer haben den Unfall nicht miterlebt, entwickelten aber dennoch psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, da sie sich ausmalten, was alles hätte passieren können, wären sie zu Hause gewesen. Mit dem abgestürzten (und verstorbenen) Piloten waren sie nicht verwandt.


Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf den Ersatz des Schockschadens haben. Sie waren beim Unfall nicht dabei. Außerdem war der Pilot kein Angehöriger der Kläger.

 
 
 

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Rechtsanwalt Mag. Maximilian Muthsam

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