Meine Mandantin brachte gegen eine Betriebsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zu Recht vor, dass die Bestimmungen über den Bauwich (Mindestabstand zwischen Gebäuden auf benachbarten Grundstücken) einzuhalten sind. Die Behörde sah das anders. Diese Rechtsauffassung hätte dazu geführt, dass meine Mandantin den von IHR geplanten Betrieb nicht hätte verwirklichen können. Das hätte einen enormen finanziellen Schaden für meine Mandantin bedeutet und viele Arbeitsplätze gefährdet. Ihr Grundstück wäre für den von IHR geplanten Betrieb nicht mehr bewilligungsfähig gewesen.
Gegen den Bescheid habe ich Beschwerde erhoben. Es folgte eine schwierige Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Doch die schriftliche Entscheidung gab uns schließlich Recht:
Die Sache wurde zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Behörde muss nun sehr wohl die Bestimmungen über den Bauwich prüfen. Das bedeutet, dass auch meine Mandantin IHRE Betriebsanlage schlussendlich verwirklichen kann und auch die Arbeitsplätze gerettet sind.
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